direkt zum Seiteninhalt
Logo von Workship
Kurzarbeit 2020: Alles, was Mitarbeitende wissen sollten – kompakt aufbereitet

Kurzarbeit 2020: Alles, was Mitarbeitende wissen sollten – kompakt aufbereitet

 

Im Krisenjahr 2020 war Kurzarbeit eines der wichtigsten Instrumente, um Beschäftigung zu sichern und betriebliche Notlagen zu überbrücken. Hier findest du die zentrale Fragestellungen und Antworten, die Arbeitnehmer:innen insbesondere während des Corona-Lockdowns bewegt haben.

 


1. Was ist Kurzarbeit überhaupt?

 

Kurzarbeit bedeutet die vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit – z. B. durch Auftragsmangel – bei Erhalt des Arbeitsverhältnisses. Arbeitgeber:innen können bei der Arbeitsagentur eine Ausgleichszahlung beantragen, das sogenannte Kurzarbeitergeld (KuG).

 


2. Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

 

Anspruch entsteht, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall – gesetzlich definiert – vorliegt. In 2020 wurde die Schwelle für die Antragsberechtigung deutlich gesenkt: Bereits ab mindestens 10 % der Beschäftigten mit über 10 % Verdienstausfall war Kurzarbeit möglich (statt vorher ein Drittel).

 


​ 3. Wie lange konnte Kurzarbeitergeld bezogen werden?

 

Grundsätzlich bis zu 12 Monate. In Ausnahmefällen – etwa durch Krisen wie die Corona-Pandemie – konnte dieser Zeitraum auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

 


4. Wie hoch fällt das Kurzarbeitergeld aus?

  • Standard: 60 % des Nettoverdienstausfalls

  • Mit Kind(erfreibetrag): 67 %

 

Während der Pandemie gab es gestaffelte Erhöhungen:

  • Ab dem 4. Monat: 70 % (bzw. 77 % mit Kind)

  • Ab dem 7. Monat: 80 % (bzw. 87 % mit Kind)

 


5. Kann ich trotz Kurzarbeit hinzuverdienen?

 

Ja – unter bestimmten Bedingungen. Neu aufgenommenes Einkommen z. B. aus einem Minijob wurde bis zur Höhe des ursprünglichen Netto-Gehalts nicht verrechnet (bis Ende 2021 befristet).

 


6. Wer muss Kurzarbeit anzeigen – und wer beantragt das Geld?

 

Das übernimmt der Arbeitgeber: Er meldet Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit und beantragt das KuG. Arbeitnehmer:innen selbst müssen nichts aktiv unternehmen.

 


7. Sonderregelungen ab März 2020

 

Ein neues Gesetz trat am 15. März 2020 in Kraft. Es erlaubte den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld – u. a. auch für Leiharbeitnehmer:innen – und ermöglichte viele Sonderregelungen, um schnelle Hilfe in der Krise zu leisten.


Workship Personaldienstleister

WARUM WORKSHIP PERSONAL?

Wir sind da, wenn Sie uns brauchen! Wir bieten Ihnen Komplettlösungen und eine Rundumbetreuung an, egal ob Sie Unternehmer oder Arbeitnehmer sind. Bei uns gibt es keinen Dienst nach Uhrzeit. Wenn Sie uns brauchen, dann sind wir da! Workship Personaldienstleister hier Traumjob finden. 

 

13 60 35
Kunden vermittelte Jobs freie Stellen

8. Kann man trotz Kurzarbeit gekündigt werden?

 

Ja. Kurzarbeit schützt nicht vor Kündigungen – weder bei personen- noch bei verhaltensbedingten Kündigungen. Unternehmer:innen dürfen kündigen, sofern etwa Umstände eine dauerhafte Einstellung der Arbeit erfordern.

 


9. Für wen lohnen sich ergänzende Leistungen?

 

Wer durch Kurzarbeit weniger als 1 200 € netto erhält, kann unter Umständen ergänzende Hartz IV-Leistungen beantragen.

 


10. Relevanz und Wirkung während der Corona-Krise

 

Im April 2020 befanden sich Millionen Beschäftigte in Deutschland in Kurzarbeit – im April z. B. etwa 6,8 Millionen Menschen. Kurzarbeitergeld half, Beschäftigung zu sichern und die wirtschaftliche Belastung abzufedern.

 


Fazit

 

Kurzarbeit war und bleibt ein zentrales Mittel, um Beschäftigung während tiefgreifender Krisen zu sichern. Durch zeitlich befristete Sonderregelungen war eine flexible und rasche Unterstützung möglich – sowohl für Arbeitgeber:innen als auch Beschäftigte. Wer sich informiert, kann rechtzeitig handeln und in einer unsicheren Zeit gezielt planen.